Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Massgebliche Bedingungen, Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit allen Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant und Dienstleister“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen – soweit sie nicht in dieser unserer gesamten Bestellung festgelegt sind – gelten nicht, es sei denn bevollmächtigte Vertreter beider Vertragspartner haben das übereinstimmend bestätigt.
2. Bestellung, Bestätigung
2.1 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.
2.2 Jeder Sendung ist ein Versand- oder Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer enthält. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.
2.3 Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.4 Bestellungsannahmen sind uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Bestellung zu bestätigen.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb 3 Arbeitstage seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.7 Der Lieferant hat bezüglich seiner Pflichterfüllung, insbesondere -aber nicht ausschließlich- bei der Beschaffung, Herstellung und/oder Lieferung sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Antidiskriminierungsgesetz als auch Lieferkettengesetz zu beachten. Der Lieferant hat somit sicherzustellen, dass dabei sämtliche etwaig einschlägigen nationalen und internationalen Regelungen, Bestimmungen nationaler und internationaler Behörden und Fachverbände unter Einschluss ggf. zu beachtender Richtlinien und Verordnungen eingehalten werden und nicht gegen Rechte Dritter verstossen wird.
2.8 Der Lieferant garantiert insbesondere die Einhaltung der RoHS Richtlinie 2011/65/EU und REACH Verordnung 1907/2006/EG. Bei Kenntnis von verbotenen Inhaltsstoffen (SVHCs) im Liefergegenstand hat uns der Lieferant unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Lieferant sollte ISO 9001 zertifiziert sein. Der Nachweis für Rezertifizierung und der Audits sind uns unaufgefordert jährlich zur Verfügung zu stellen.
2.9 Sollten Widersprüche zwischen behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen / Auflagen sowie den Massgaben des aktuellen Standes der Technik im Verhältnis zu den Bedingungen des Auftrages zu verzeichnen sein, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
2.10 Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
3. Liefertermine
3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind absolut verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
3.2 Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
3.3 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.4 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangenen Tag, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes neben der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des gesamten uns entstehenden Schadens wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
4. Lieferung und Verpackung
4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich für uns bestimmte Waren so abzufertigen, dass Bahn, Paketdienst oder Spediteur nicht berechtigt sind Schadensersatzforderungen wegen Nichtlieferung, verspäteter Lieferung und/oder Beschädigung abzulehnen.
4.3 Verstösst der Lieferant hiergegen haftet er uns uneingeschränkt auf Ersatz aller entstehenden Schäden.
4.4 Haben ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart unter Beachtung des Vorgesagten.
4.5 Kosten für Bruch- und Transportschadenversicherung erstatten wir nur dann, wenn dies vereinbart ist oder von uns eine Versicherung gefordert wurde.
4.6 Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
4.7 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
4.8 Der Lieferant muss darauf achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind uns mindestens 80 % des berechneten Wertes gutzuschreiben.
5. Dokumentation
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- Nummer der Bestellung
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen.
Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
6.2 Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn von uns schriftlich anerkannt.
6.3 Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Bei wesentlicher Senkung der Gestehungskosten sind wir berechtigt einen entsprechenden Preisnachlass zu verlangen.
6.4 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
6.5 Zahlung erfolgt grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Abschlags- bzw. Schlussrechnung. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, bis zu 30 Tagen netto. Im Übrigen zahlen wir stets unter Vorbehalt der Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandung ergibt.
6.6 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Wir sind zur Aufrechnung befugt.
7. Garantie, Gewährleistung, Beanstandung, Gefahrübergang
7.1 Der Lieferant übernimmt ausser der Verpflichtung pünktlich zu liefern auch die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht und unsere Bestellung bzw. unser Auftrag sach- und fachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt wird.
7.2 Die Abnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Bei Lieferung fehlerhafter Ware, gleichgültig ob sofort erkennbar oder später, haftet uns der Lieferant für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist in der Weise, dass wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Ansprüche berechtigt sind, nach unserer Wahl unter Fristsetzung kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern.
7.3 Kommt der Lieferant dem nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken.
7.4 Mängelrügen gelten stets als rechtzeitig erhoben, wenn der Mangel unverzüglich nach Mangelentdeckung mitgeteilt wird. Der Lieferant verzichtet auf Verspätungseinwand. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 5 Jahren für Substanz und Funktion bei Gegenständen, die üblicherweise fest in Bauwerke eingebaut werden, im übrigen 2 Jahre für bewegliche und elektrische Teile ab Lieferung und Abnahme.
7.5 Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen. Die Gefahr geht auf uns über mit Abnahme im Werk oder am Bestimmungsort.
8. Produzentenhaftung und Schutzrechte
8.1 Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
8.2 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden und dass keine Abweichungen nach DIN-Normen oder von Unfallschutzvorschriften gegeben sind. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen daraus frei. Dies gilt auch soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Zeichnungsfreigaben, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat.
9. Höhere Gewalt
9.1 Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
9.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9.3 Bei längerfristigen solchen Ereignissen wie Aufständen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen etc., welche eine wesentliche Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, sind wir berechtigt ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Ersatzansprüche zustünden, gleich aus welchen Gründen.
9.4 In Fällen dieser Art sind wir alternativ berechtigt nach unserer Wahl den Abnahmezeitpunkt zu bestimmen, ohne dass sich dadurch eine Vorfälligkeit für Forderungen des Lieferanten ergibt.
10. Verwahrung, Eigentumsvorbehalt
10.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden.
10.2 Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
10.3 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum.
10.4 Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
10.5 Der Lieferant verzichtet uns gegenüber unwiderruflich auf Eigentumsvorbehalt an gelieferten Gegenständen, sobald diese verarbeitet oder eingebaut sind. X- Sensors AG nimmt den Verzicht an.
11. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung nichtig sein, werden oder kollidieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig, gelten im Zweifel ergänzend diejenigen gesetzlichen Regelungen, die den Interessen von X- Sensors AG am nächsten kommen. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Hauptniederlassung von X- Sensors AG. Bei Lieferanten, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Hauptniederlassung von X- Sensors AG (Diessenhofen).